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Gesetzliche Grundlagen

Verordnungen und Richtlinien

Ozonabbauende Kältemittel Fluorierte, den Treibhauseffekt fördernde Kältemittel
Weltweite Regelungen
Montrealer Protokoll Kyoto-Protokoll
Europäische Regelungen
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und Ergänzungsverordnungen
Nationale Regelungen
Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Kältemittelbeispiele
R-22, R-123, R-124, R-401A, R402A, R-403B, R-408A, R-409A, R-412A R-23, R-134a, R-227, R404A, R-407C, R-410A, R-422D, R-507
Ausstieg
  • Verbot der Verwendung von Neuware seit 1.1.2010
  • Allgemeines Verwendungsverbot ab 1.1.2015
  • in der stationären Kältetechnik kein Ausstieg vorgesehen
  • Ausstieg R-134a in Pkw-Klimaanlagen ab 1.1.2011 (Richtlinie 2006/40/EG)
Prüfung auf Dichtheit
  • Anlagen ab 3 kg Füllgewicht (ab 6 kg hermetisch) mindestens 1-mal jährlich
  • Anlagen ab 30 kg Füllgewicht mindestens 1-mal halbjährlich
  • Anlagen ab 300 kg Füllgewicht mindestens 1-mal vierteljährlich
  • Anlagen ab 3 kg Füllgewicht (ab 6 kg hermetisch) 1-mal jährlich
  • Anlagen ab 30 kg Füllgewicht 1-mal halbjährlich, mit Leckage-Erkennung 1-mal jährlich
  • Anlagen ab 300 kg Füllgewicht 1-mal vierteljährlich, mit Leckage-Erkennung 1-mal halbjährlich
Rückgewinnung
Dei Betreiber sind verantwortlich, dafür zu sorgen, dass die geregelten Stoffe ordnungsgemäß zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen. Über die zurückgewonnen Mengen sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Ausbildung und Zertifizierung
  • Abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in
  • Staatlich geprüfte/r Techniker/in in Fachrichtung Kälteanlagentechnik
  • Ingenieur/in nach einem Studium, in dem Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden
  • eine zur jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung sowie Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung
Zertifizierung nach Kategorien:
  • Kategorie I: alle Tätigkeiten
  • Kategorie II: Dichtheitskontrolle ohne Einschränkung, andere Tätigkeiten bis 3kg Füllgewicht (6 kg hermetisch)
  • Kategorie III: Rückgewinnung bis 3kg Füllgewicht (6 kg hermetisch)
  • Kategorie IV: Dichtheitskontrolle
 
 
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