Ohne Gesetz keine Nahrung.
Lebensmittelgase unterliegen einem umfangreichen Vorgabenkatalog. Mit der Produktreihe Protadur® trägt die Westfalen AG sowohl den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen als auch den Bedürfnissen der Anwender und Verbraucher Rechnung.
Zulassung
Für die Zulassung von Lebensmittelgasen gelten folgende Regelwerke:
- das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (vom 20. Februar1995), geändert durch Richtlinie 2001/5/EG (12. Februar 2001)
- die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZzuIV): Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technischen Zwecken (vom 29. Januar 1998). Danach sind u. a. die nachstehenden zwölf Gase und deren Gemische für die Lebensmittelherstellung zugelassen:
- E 220 (Schwefeldioxid)
- E 290 (Kohlendioxid)
- E 938 (Argon)
- E 939 (Helium)
- E 941 (Stickstoff)
- E 942 (Distickstoffmonoxid oder Lachgas)
- E 943a (Butan)
- E 943b (Iso-Butan)
- E 944 (Propan)
- E 946 (Octafluorcyclo-Butan)
- E 948 (Sauerstoff)
- E 949 (Wasserstoff)
Spezifikation
Für die Spezifikation von Lebensmittelgasen gelten folgende Regelwerke:
- die Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (vom 27. August 2008). Diese definiert das zugelassene Gas näher und legt die Reinheit fest. So werden beispielsweise für Stickstoff die Grenzwerte für Wasser (0,05 Prozent), Kohlenmonoxid (zehn Mikroliter pro Liter), Kohlenwasserstoffe (100 Mikroliter pro Liter), Stickstoffoxide (zehn Mikroliter pro Liter) und Sauerstoff (ein Prozent) definiert.
- die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV): Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke (vom 29. Januar 1998) überträgt die europäische Richtlinie in deutsches Recht.
- Ergänzt und präzisiert werden diese Vorgaben durch weitere Spezifikationen der Fachverbände. Diese Regelwerke sind freiwillig und werden üblicherweise zwischen Gasehersteller und Lebensmittelverarbeiter bei Vertragsabschluss vereinbart. Dazu zählen z. B.:
- Industrial Gases Council Document (IGC DOC) 70/99 D der European Industrial Gases Association (EIGA) zu Kohlendioxid, Qualitätsstandard und Überprüfung
- IGC DOC 126/04 zu Mindestspezifikationen für Lebensmittelgase-Anwendungen
- Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM) zu Qualitätsanforderungen an Kohlendioxid
Herstellung
Für die Herstellung von Lebensmittelgasen gelten folgende Regelwerke:
- die Verordnung 178/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (vom 28. Januar 2002).
Diese Verordnung trat im Februar 2002 teilweise in Kraft, in Gänze erst zum 1. Januar 2005. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt in jedem EU-Mitgliedsstaat.
Ziel ist die Gewährung von mehr Verbraucherschutz unter anderem durch die Einrichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Besonders relevant für die Lebensmittel herstellende und verarbeitende Industrie sind die in Kapitel 2 (»Allgemeines Lebensmittelrecht«) verzeichneten Neufassungen: So wird in Artikel 6 eine Risikoanalyse vorgeschrieben, deren Ergebnisse in die Lebensmittelherstellung einfließen müssen. Artikel 18 schreibt die Rückverfolgbarkeit des Lebensmittels, Artikel 19 seine Rückrufbarkeit vor.
Um die konkrete Umsetzung dieser eher abstrakten gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, haben EIGA und der Deutsche Industriegase-Verband (IGV) zur Umsetzung der Verordnung 178/2002/EG zusätzliche Empfehlungen zur Herstellung von Lebensmittelgasen erarbeitet:
- Der »Code of Practice für die Abfüllung von Lebensmittelgasen« sieht beispielweise Kontrollmaßnahmen nach HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point) zur Risikoanalyse und Chargenkennzeichnungen zur Produktrückverfolgung vor. Detaillierte Hygienemaßnahmen für Tanks, Flaschen, Ventile und Schläuche bis hin zur Arbeitskleidung des Füllpersonals runden die Empfehlungen ab.
- Das IGC DOC 125/04 (»Leitfaden für die Versorgung mit Gasen für den Einsatz in Lebensmitteln«) ist das Pendant des deutschen »Code of Practice« für Europa und fasst alle noch so entlegenen relevanten Regelungen zusammen.
Meldung der Herstellbetriebe - Lebensmittelhygiene
Die Herstellbetriebe der Westfalen AG sind gemäß EU-Verordnung 852/2004/EG über Lebensmittelhygiene den zuständigen Behörden gemeldet.
Verpackung

Die EU-Verordnung 1935/2004/EG schreibt vor, dass Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, hierfür geeignet sein und mit dem sogenannten »Glas-Gabel-Symbol« gekennzeichnet werden müssen. Die Westfalen AG hält für Lebensmittelgase einen separaten Behälterpark vor, kennzeichnet Flaschen über die Halsbanderole und Tankanlagen mit einem separaten Aufkleber.

